Drogen- und Gewaltprävention

Die Drogen- und Gewaltprävention ist Aufgabe des gesamten Lehrkörpers. Zusätzlich bietet Herr Bley in seiner Funktion als Beratungslehrer individuelle Sprechstunden und Hilfsangebote an, die von Schülern, Eltern und Lehrern wahrgenommen werden können. Die Aufgaben des Präventionslehrers reichen von praktischer Soforthilfe bis zur Vermittlung von fachlicher Beratung bei allen Fragen zur Drogen- und Gewaltproblematik. Termine mit dem Beratungslehrer können vor Ort oder über die Schulleitung vereinbart werden.

Aufgaben der Beratungslehrerin oder des Beratungslehrers für Suchtprävention

a) Beratung von Schulleitung, Kollegium, Schulkonferenz, Schulelternbeirat und Schülervertretung bei schulischen Vorhaben und Prävention
b) Information der unter a) genannten über den aktuellen Stand der Suchtproblematik, über gesicherte Konzepte und über erprobte Modelle zur schulischen Suchtprävention
c) Beratung bei der Auswahl von Lehr- und Lernmaterialien
d) Koordinierung der an der Schule durchgeführten Projekte
e) Beratung und Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Elternabenden und Informationsveranstaltungen zur Suchtprävention – Zusammenarbeit mit der Schülervertretung
f) Beratung von Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Schülerinnen und Schülern und den dualen Ausbildungspartnern der Berufsschulen bei Fragen zur Suchtproblematik durch Einzelgespräche und Teilnahme an den Sitzungen der
jeweiligen Gremien
Die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer für Suchtprävention erhält durch die Schulleiterin oder den Schulleiter die notwendige Unterstützung bei ihrer oder seiner Arbeit.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer über alle Angelegenheiten der Schule, die mit Suchtprävention und Drogenfragen in Zusammenhang stehen. Im Einzelfall hat die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer die Möglichkeit, Schülerakten einzusehen und an allen Konferenzen teilzunehmen.
Es gehört nicht zu ihrer oder seiner Aufgabe, therapeutisch tätig zu werden oder polizeiliche Hilfsfunktionen zu übernehmen.
Nach geltendem Recht steht Beratungslehrerinnen und Beratungslehrern für Suchtprävention und anderen in diesem Beratungsbereich tätigen Personen kein Schweigerecht zu. Dies gilt dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Weitergabe der Informationen an die Eltern die unmittelbare und gegenwärtige Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung des Kindes bzw. des Jugendlichen wahrscheinlich macht.

Aufgaben der Schule

Zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gehört, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, „ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen“ (§ 2 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I. S. 143 – HSchG).
Schulische Erziehung muss danach zum Aufbau einer gefestigten Persönlichkeitsstruktur beitragen, damit Kinder und Jugendliche in der Lage sind, ihre Lebensaufgaben konstruktiv zu gestalten. Dies beinhaltet den Anspruch, Orientierungshilfen für sinnvolles Handeln in gegenwärtigen Situationen aufzuzeigen, zu reflektieren und vorzuleben, um somit positive Einstellungen und Erlebnisfähigkeiten zu fördern.
Unter den Gesichtspunkt der allgemeinen Prävention unterstützt schulische Erziehung die Persönlichkeitsentwicklung, indem sie
a) zur Selbständigkeit und Selbstverantwortung erzieht,
b) Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen fördert,
c) zur Konfliktfähigkeit hinführt und die Frustrationstoleranz erhöht,
d) die Kontakt- und Beziehungsfähigkeit entwickelt,
e) die emotionale Erlebnisfähigkeit fördert.
Schulische Suchtprävention will Kindern und Jugendlichen helfen, in ihrem persönlichen und sozialen Entwicklungsprozess diejenigen psychischen Eigenschaften und Fähigkeiten auszubilden, die es ihnen ermöglichen, auch schwierigen Lebenssituationen standzuhalten.
Darüber hinaus tritt – angesichts des Wandels jugendlicher Subkultur und neuerer Formen des Suchtmittelkonsums – zunehmend eine Suchtproblematik zutage, die eng mit dem Komplex pubertärer Identitätssuche verbunden ist. Deren Inhalte artikulieren sich innerhalb eines Prozesses der Ablösung von Schule und Elternhaus bei gleichzeitiger Suche nach einem Standort im Leben mehr und mehr in Sekten, sektenähnlichen Gruppierungen und Subkulturen. Die damit verbundenen Lebensfragen müssen als Herausforderung an schulische Erziehung verstanden werden. Sie verlangen von Lehrerinnen und Lehrern ein waches Bewusstsein für das, was Jugendliche bewegt und die Bereitschaft, mit der eigenen Person für glaubhafte Antworten einzustehen.

 

In einer Gesellschaft, die den Heranwachsenden suggeriert, das „Mehr“ sei machbar, artikulieren sich Bedürfnisse nach echtem Erleben (in der Jugendsprache, „Spaß zu haben“) zunehmend im künstlichen „Design“ synthetischer Glücks-Angebote. Das sich diese Grundbedürfnisse weder durch multimediale Scheinwelten noch durch die perfekteste Designerdroge dauerhaft befriedigen lassen, bleibt die Sehnsucht nach einem erfüllten Leben ebenso bestehen wie der Wunsch nach Grenzerfahrungen und Auflösungen der Ich-Grenzen. Derartige Lebensfragen sind elementar und dürfen in der Schule nicht ausgeklammert werden Nach den Erfahrungen bisheriger schulischer Suchtprävention ist Drogenkonsum meist nur als Zeichen für eine andere zugrunde liegende Fragestellung zu werten („Schüler setzen Signale“). Eine Vermittlung drogenspezifischer Kenntnisse ist zur Sachklärung zwar nötig, doch ist Suchtprävention in der Schule primär als drogenunspezifisch angelegte pädagogische Einflussnahme zu verstehen.

Am 10. Dezember 2002 hat die Hessische Landesregierung die Einrichtung eines ressortübergreifenden „Netzwerks gegen Gewalt“ beschlossen.

 

http://www.netzwerk-gegen-gewalt.de/